Verbraucherkreditrichtlinie

Gut gemeint reicht nicht

Das neue Gesetz

Vor einem knappen halben Jahr ist es in Kraft getreten. Es war sicher gut gemeint, es sollte dem Verbraucherschutz dienen und unser aller Leben noch ein Stückchen weiter EU-mäßig standardisieren. Dass das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie sich als ein weiterer Schuss in den Ofen erweisen sollte, konnte man ja nicht ahnen. Ach, konnte man nicht …?

Ne, ist klar: Die Banken und Kreditvermittler würden sich natürlich brav an die neue Richtlinie halten, sich Lockvogelangebote der Sorte „Kredite schon ab so und so viel Prozent“ fortan schenken, anstandslos hinnehmen, dass die Kunden künftig unbefristete Verträge jederzeit kündigen können, und nicht im Traum daran denken, sich neue Nischen zu suchen, um dem Kunden doch noch ein paar Euro extra aus dem Kreuz zu leiern.

Einen Kredit zum Beispiel für ein neues Auto aufnehmen, das soll nun also nicht unbedingt einfacher für den Verbraucher sein, zumindest aber transparenter und vergleichbarer innerhalb der EU-Grenzen. Mit der Absage an Angebote mit so genannten Schaufensterzinsen, welche lediglich den jeweils kleinsten erhältlichen Zinssatz anzeigen, geht es los. Nach der neuen Richtlinie müssen Kreditgeber in ihren Anzeigen stattdessen den Zwei-Drittel-Zins angeben, der den realistischen

Alles ist doch gut gemeint…

Effektivzins von mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung entstandenen Kreditverträge widerspiegelt. Auch sind die Banken verpflichtet, Angaben zu Widerrufrecht, vorzeitiger Tilgung und Verfahren bei Zahlungsrückstand sowie über den Sollzinssatz – Kosten ohne Bearbeitungsgebühr – zu machen. Ein Rechenbeispiel mit Auflistung aller Kosten schließlich soll das Angebot noch anschaulicher machen. Da ist so manch einer froh, wenn er seine Liquidität von vorne herein durch Factoring innerhalb seines Unternehmens erhöht hat und er keinen Kredit benötigt.

So weit, so gut … Und doch scheint es Lücken und Schlupflöcher im System zu geben. Zum Beispiel wurde die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung zwar gesetzlich auf maximal ein Prozent begrenzt.

Doch was nutzt es, wenn die Banken jetzt Kunden bei deren vorzeitiger Kreditkündigung zusätzlich zu der gesetzlich geregelten Vorfälligkeitsentschädigung noch Gebühren für die Kreditkündigung und die Verwaltung in Rechnung stellen? Auch die Tatsache, dass manche Banken die Finanzierungskosten gleich im Vorfeld auf die Bearbeitungsgebühr abwälzen, macht es nicht einfacher.

Lange Rede, kurzer Sinn: Den richtigen, günstigen und fairen Kredit ohne Banken-Hintertürchen zu finden, bleibt ein schwieriges Unterfangen. Ob es da wohl viel bringt, dass man sich jetzt dank der EU-weiten Verbraucherkreditrichtlinie über die Grenzen hinaus „umsehen“ kann …?

Die mögliche Lösung einen Kredit zu bekommen

Kreditvermittler haben eigentlich einen eher ambivalenten bis schlechten Ruf. Tatsächlich sind Kreditvermittler aber gerade für Kreditinteressenten mit wenig Hintergrundwissen eine echte Bereicherung bei der Suche nach dem passenden Kredit. Wer einen Kredit aufnehmen will und das Vergleichen der unterschiedlichen Kredite und das Recherchieren der passenden Angeboten nicht in die eigene Hand nehmen will, kann diese Aufgaben an einen Kreditvermittler übertragen. Kreditvermittler arbeiten in der Regel mit vielen unterschiedlichen Banken zusammen (darunter auch oft Institute aus dem Ausland) und können deshalb in der Regel Kredite zu sehr günstigen Konditionen vermitteln.

Kosten fallen für die Kreditvermittlung in der Regel nur dann an, wenn ein Kredit tatsächlich abgeschlossen wird. Entscheidet man sich für keinen Kredit, fallen demnach auch keinerlei Kosten an.

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Donnerstag, Dezember 2nd, 2010 Kredite Keine Kommentare

Finanzierungsangebote richtig vergleichen – die neue VKR

Zusammen mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie kamen auch zahlreiche neue und vor allem auch strengere Regeln, die Banken und Kreditvermittler nunmehr hinsichtlich der Kreditvergabe an Verbraucher beachten müssen. Ziel ist es, Verbraucher durch mehr Transparenz besser zu schützen und mehr Rechtssicherheit zu verleihen. Die Verbraucherkreditlinie findet Anwendung bei normalen Verbraucherkrediten, zu denen neben dem Ratenkredit auch Dispo- und Überziehungskredite zählen. Nicht darunter fallen allerdings Kredite unter 200 Euro sowie Förderdarlehen.

So genannte „Lockvogel-Angebote“ bei denen mit einem unrealistischen Niedrigzins geworben wird, sind künftig verboten. Deshalb muss bei der Bewerbung von Krediten immer der Zinssatz benannt werden, der für mindestens zwei Drittel der über die Werbung zustande gekommenen Verträge gilt. In den effektiven Jahreszins mit einzuberechnen sind sämtliche Kosten, die vom Kunden im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen sind.

Auch die vorvertraglichen Informationspflichten seitens der Kreditgeber wurden verschärft. Dem Kreditnehmer müssen bereits vor Vertragsschluss sämtliche Informationen übersichtlich zur Verfügung gestellt werden. Dafür wurden einheitliche Mustervordrucke eingeführt. Neben dem Nettodarlehensbetrag und dem Kreditgesamtbetrag müssen der Sollzins und der effektive Jahreszins, die Vertragslaufzeit und die Auszahlbedingungen herauszulesen sein. Anhand eines repräsentativen Beispiels muss der Kredit und die damit verbundenen Kosten erläutert werden.

Durch diese Musterblätter wird das Vergleichen mehrere Kredite und deren Konditionen – auch europaweit – für Verbraucher sehr viel einfacher. Auch Kreditvermittler, die auf ihren Internetseiten Kredite bewerben, müssen sich an die Verbraucherkreditrichtlinie halten und die Vergleiche gemäß deren Vorgaben so wie unter http://www.sofortkreditvergleich.info/kreditvergleich.html aufbauen. Anhand des effektiven Jahreszinses und aller weiteren Angaben können interessierte Leser ohne große Mühe erkennen, welches Angebot tatsächlich am günstigsten ist.

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Mittwoch, Juli 21st, 2010 Kredite Keine Kommentare