Kündigen

Kündigung Krankenkasse

Die Kündigung der Krankenkasse kann auch in der Schweiz verschiedene Gründe und Ursachen haben. Es ist jedoch wichtig, dass man bestimmte Kündigungsfristen einhält. In der Regel ist es notwendig, die Kündigung der Krankenkasse bis zum 30.November zugestellt zu haben. Wichtig ist dabei jedoch, dass die Kündigung wirklich am 30. November vorliegt. Darum ist es sinnvoll, die Kündigung der Krankenkasse bereits Anfang bis Mitte November vorgenommen zu haben. Da viele Krankenkassen ihre Post in einem Postfach zugestellt bekommen, sollte man das Kündigungsschreiben lieber zu früh als zu spät absenden. In diesem Fall kann man sicher sein, dass es auch wirklich rechtzeitig ankommt.

Wie bei allen Kündigungsschreiben zählt der Tag des Eingangsstempels. Um jedoch einen Beweis in den Händen zu halten, ist es zudem sinnvoll, die Kündigung der Krankenkasse per Einschreiben zu senden. Auf diese Weise hat man einen Nachweis dafür, dass man das Schreiben tatsächlich pünktlich abgesendet hat. Die Krankenkassen in der Schweiz geben im Oktober bekannt, ob sie ihre Beiträge anheben, senken oder beibehalten. In jedem Fall ist es jedoch wichtig, die Kündigung der Krankenkasse einen Monat vor Jahresende vorzulegen. Da es auch bei der Post zu Verspätungen kommen kann, sollte man in jedem Fall Anfang November als Sendezeitraum ins Auge fassen.

Um die Kündigung der Krankenkasse jedoch nicht umsonst geschrieben zu haben und weiterhin versichert zu sein, ist es wichtig, dass man sich bis zum 31.Dezember bei der neuen Krankenkasse angemeldet hat. Es ist wichtig, dass die Anmeldung bis dahin angekommen ist. In diesem Fall teilt die neue Krankenkasse der alten Kasse mit, dass die Versicherungsgesellschaft gewechselt wurde. Erst damit wird die Kündigung endgültig angenommen. Wenn man keinen neuen Vertrag abschließt, bleibt man automatisch Kunde bei der bisherigen Versicherung. Es ist also sehr wichtig, sich vor Kündigung der Krankenkasse darüber zu informieren, welche andere Krankenversicherung in Frage kommt. Sobald man sich entschieden und die Kündigung abgesendet hat, sollte man sich also bei einer neuen Krankenkasse bewerben, um nicht umsonst gekündigt zu haben.

Wenn die Krankenkasse im laufenden Jahr die Versicherungsbeiträge erhöht, muss sie dies ihren Versicherungsnehmern rechtzeitig mitteilen. In diesem Fall kann die Krankenkasse zum 30. Juni verlassen werden. In diesem Fall gilt der 31.Mai als Stichtag. Wichtig ist auch in diesem Fall, dass das Kündigungsschreiben rechtzeitig abgeschickt wird. Diese Kündigungsfristen beziehen sich jedoch lediglich auf die Grundversicherung. Für die Zusatzversicherungen gelten andere Kündigungsfristen, die in jedem Fall bei der Krankenkasse erfragt werden können. Je genauer man sich informiert, desto zuverlässiger ist der Wechsel der Krankenkassen.

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Dienstag, Oktober 26th, 2010 Krankenkasse Keine Kommentare

Krankenkassen wechseln

Obwohl es gesetzliche Vorlagen gibt, unterscheiden sich die Krankenkassen in der Schweiz in verschiedenen, dennoch relevanten Dingen. Der Hauptgrund dafür sind die doch recht großen Gestaltungsfreiräume in Bezug auf die Tarife. Die Grundleistungen sind jedoch bei allen Krankenkassen gleich. Ebenfalls unterschiedlich ist der Service. Darum kann es sich anbieten, die Krankenkassen zu wechseln. Ein Vorteil beim Wechsel ist die Tatsache, dass dem Versicherten im Falle des Krankenkassenwechsels kein Nachteil entstehen darf. Es kann jedoch vorkommen, dass bei einem Wechsel der Krankenkassen ein Administrationskostenzuschlag fällig wird. Dieser darf allerdings die Hälfte der Prämie nicht übersteigen. In der Schweiz lohnt sich also ein Vergleich der Krankenkassen samt ihrer Leistungen und Beiträge.

Man geht davon aus, dass es in der Schweiz 85 verschiedene Krankenkassen gibt, die sich sowohl in der Höhe ihrer Beiträge als auch in den Serviceleistungen unterscheiden. In Chur, zum Beispiel, kann ein Erwachsener zwischen 69 Krankenkassen frei wählen. Diese nehmen sowohl unterschiedliche Beiträge und bieten andererseits verschiedene Serviceleistungen sowie Zusatzversicherungen. Wer sich die Mühe macht, die verschiedenen Krankenkassen miteinander zu vergleichen, kann also bares Geld sparen. Je nachdem ist also durchaus angeraten, die Krankenkassen zu wechseln. Wer beim Vergleich die Augen offenhält, hat den attraktivsten Anbieter sicher schnell gefunden und kann unter Einhaltung der Kündigungsfristen die Krankenkassen schnell und problemlos wechseln.

Die jeweiligen Kündigungsfristen hängen dabei von der Franchise ab. Beträgt die Eigenbeteiligung bei der Grundversicherung 300 Franken, kann die Kündigung Versicherung zum 30. Juni oder 31. Dezember erfolgen. Wichtig ist jedoch, dass das Kündigungsschreiben jeweils etwa 1 Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist eingegangen ist. Ist die Selbstbeteiligung höher oder aber die Arztwahl eingeschränkt, so ist es nur zum Jahresende möglich, die Krankenkassen zu wechseln. Auch in diesem Fall ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zu wahren. Für den Fall, dass die Krankenkasse die Beiträge erhöht, gibt es ein Sonderkündigungsrecht, das es schneller möglich macht, die Krankenkassen zu wechseln. In diesem Fall spielen weder Franchise noch Versorgung eine Rolle.

Die Krankenversicherung ist dazu verpflichtet, dem Versicherten spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten der höheren Beiträge, dies mitzuteilen. In diesem Fall kann der Versicherte zwar sofort die Krankenkassen wechseln, muss jedoch die zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Leistungen bei dem neuen Versicherer in Anspruch nehmen. Ein Wechsel der Versorgung oder der Franchise ist dann erst zum Jahresende möglich. Wer die Krankenkassen wechseln möchte, sollte zudem die Zusatzversicherungen überprüfen. Es ist wichtig, dass sich diese mit der Grundversicherung ergänzen. Um beim Wechsel der Krankenkassen alles richtig zu machen, ist es sinnvoll, sich rechtzeitig nach dem passenden Versicherer umzuschauen.

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Montag, Oktober 25th, 2010 Krankenkasse Keine Kommentare

Kfz Versicherung auch unterjährig kündbar

Der normale Weg der Kündigung von einer Kfz Versicherung ist die zum Jahreswechsel. Das heißt der Versicherungsnehmer kann zum 31. Dezember eines Jahres seine Versicherung kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt ein Monat. Das heißt spätestens zum 30. November des Vorjahres des Wechsels muss die Kündigung beim Versicherungsunternehmen angekommen sein. Die Voraussetzung, dass eine Kündigung zum 31. Dezember allerdings durchgeführt wird, ist, dass das Kündigungsschreiben dem Versicherungsunternehmen bis zu diesem Tag auch wirklich vorliegen. Wenn dieser Termin verpasst wird, dann ist der Versicherungsnehmer noch weiterhin an den Anbieter gebunden.

Die Kfz Versicherung kann heute aber auch unterjährig gekündigt werden. Viele Versicherungen bieten diese Variante für die Versicherungsverträge inzwischen an. Das heißt die Laufzeit der Versicherung entspricht nicht dem Kalenderjahr, sondern dem Jahr ab dem Datum des Abschluss des Vertrags. Wurde beispielsweise eine Kfz Versicherung zum 25. März abgeschlossen, so muss die Kündigung bis zum 25. Februar erfolgt sein, um sich einem neuen Anbieter für die Kfz Versicherung zuwenden zu können. Bevor der Versicherungsnehmer kündigt, sollte er allerdings prüfen, welcher Anbieter günstigere Konditionen zu bieten. hat. Anhand der Ergebnisse von einem derartigen Versicherungsvergleich kann der Versicherungsnehmer dann entscheiden, ob sich ein Wechsel zu einem Anbieter überhaupt lohnt. Kein Sonderkündigungsrecht hingegen besteht, wenn durch selbst verschuldete Unfälle eine Höherstufung in der Schadenfreiheitsklasse ansteht und sich dadurch unweigerlich abzeichnet, dass die Beiträge sich erhöhen werden. Hier kann der Versicherungsnehmer nur ganz normal zum Versicherungsjahresende kündigen.

Ein Wechsel der Versicherung ist aber natürlich auch möglich, wenn ein gebrauchtes Fahrzeug verkauft wird. In diesem Fall erlischt die Kfz Versicherung an dem Tag des Verkaufs. Möglicherweise bereits bezahlte Beiträge werden dem Versicherungsnehmer erstattet. Eine Verrechnung mit dem neuen Vertrag für eine Kfz Versicherung ist natürlich auch möglich, wenn gleich ein neues Fahrzeug beim alten Versicherer versichert wird. Auch möglich ist es ein Kfz “außer Betrieb zu setzen”. In diesem Fall ruht am Folgetag nach der Abmeldung des Kfz der Versicherungsvertrag.

 

Dieser Artikel ist von Thomas eingereicht worden. Thomas beschäftig sich mit den Themen Zubehör und Beleuchtung

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Dienstag, Juni 22nd, 2010 Versicherungen Keine Kommentare